AGB

Geschäfts- und Zahlungsbedingungen
Werbeagentur Haupt GmbH, 73235 Weilheim, Georg-Kandenwein-Str. 5


Diese Geschäfts- und Zahlungsbedingungen gelten für alle unsere gegenwärtigen Angebote, Abschlüsse, Lieferungen und sonstige Leistungen. Sie sind mit unserer Auftragsbestätigung, spätestens jedoch mit der Entgegennahme unserer Leistung vereinbart.
Individuelle Absprachen bedürfen stets, auch bei der Durchführung des Vertrages, unserer schriftlichen Anerkennung. Einkaufs- und/oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden widersprechen wir. Sie binden uns auch dann nicht, wenn wir Ihnen nach Erhalt nicht nochmals widersprechen. Im Übrigen gilt nur deutsches Recht, wobei die Bestimmungen des „Einheitlichen Kaufgesetzes“ nicht anwendbar sind.


1. Angebot, Abschluß und Lieferungen
Unsere Angebote und Preise sind, soweit wir nichts anderes schriftlich zusichern, unverbindlich und freibleibend und zwar auch im Falle der Erklärung durch unsere Reisenden oder Vertreter. Die Lieferung von Waren erfolgt ab Weilheim/Teck und zwar auf Rechnung sowie Gefahr des Bestellers. In jedem Fall sind wir zu einer Über- oder Minderlieferung von 10% berechtigt. Mündliche Abmachungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt werden.


2. Liefer- und Leistungsfristen
Liefer- bzw. Leistungsfristen gelten, soweit wir nicht im Einzelfall etwas anderes zusichern, nur als annähernd und unverbindlich. Sie beginnen mit dem Tag, dessen Datum unsere Auftragsbestätigung trägt, nicht jedoch vor der Klärung aller Einzelheiten der Vertragsdurchführung. Bei vorzeitiger Lieferung bzw. Leistung ist deren Zeitpunkt maßgeblich. Teilleistungen sind zulässig, wobei jede als besonderes Geschäft gilt. Die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Die Liefer- bzw. Leistungsfrist verlängert sich, auch bei Verzug, im Falle höherer Gewalt, wie etwa Brände, Streiks, Aussperrungen usw. um deren Dauer.


3. Preise, Zahlungsbedingungen, Verzug und Folgen
Unsere Preise verstehen sich in EURO ab Weilheim/Teck zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, Fracht- und Verpackungskosten.
Grundsätzlich sind wir berechtigt nach Auftragserteilung und Bearbeitungsstand Abschlagszahlungen in Rechnung zu stellen. Diese sind grundsätzlich bei Rechnungsstellung fällig.


4. Urheber-, Eigentums- und sonstige Rechte
Urheber-, Eigentums- und sonstige Rechte an von uns gefertigten oder geschaffenen Entwürfen, Zeichnungen, Mustern, Druckvorlagen und sonstigen Arbeitsmitteln behalten wir auch im Falle ihrer Zahlung durch den Kunden. Solche Arbeitsmittel sind auf unser Verlangen in unserem Besitz zu belassen bzw. an uns herauszugeben, ohne daß ein Zurückbehaltungsrecht eingesetzt werden kann. Jede Verwendung unserer Vorlagen, Entwürfe usw. durch andere bedarf unserer ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung, wobei wir berechtigt sind, ein angemessenes Entgelt zu verlangen.

Von uns gefertigte oder geschaffene Entwürfe, Vorlagen usw. können in Rechnung gestellt werden, auch wenn eine entsprechende Bestellung oder Beauftragung nicht erfolgt. Der Besteller trägt alleine die Verantwortung und haftet dafür, dass uns überlassene Vorlagen und sonstige Arbeitsmittel aller Art Schutzrechte Dritter nicht verletzen. Von Unterlassungs- bzw. Schadenersatzansprüche Dritter einschließlich der Kosten Ihrer Geltendmachung stellt uns der Kunde frei.


5. Daten und Druckfilme
Daten und Druckfilme, die von uns oder in unserem Auftrag von Dritten erstellt wurden, bleiben unser Eigentum und unterliegen unserer üblichen Sorgfalt.
Die Archivierung erfolgt kostenlos für längstens 12 Monate. Bei Verlust oder Beschädigung übernehmen wir keine Haftung. Vom Auftraggeber gelieferte Daten werden auf Anforderung nach vollständiger Abwicklung des Auftrags zurückgegeben. Die Rücksendung erfolgt nur auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.


6. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung bei Vereinbarung ihrer unentgeltlichen Verwahrung durch den Kunden unser Eigentum, auch dann, wenn Zahlungen auf besonders bestimmte Forderungen geleistet werden. Wir sind berechtigt die uns sicherungshalber abgetretenen Forderungen zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Der Kunde darf die Ware verarbeiten und weiterveräußern, doch nur im Rahmen eines ordungsgemäßen Geschäftsverkehrs.

Die Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt in unserem Auftrag, jedoch ohne uns zu verpflichten. Der Kunde erwirbt somit kein Eigentum nach § 950 BGB. Wird unsere Vorbehaltsware mit Gegenständen verarbeitet die dem Kunden gehören oder ihm anderweitig unter einfachem Eigentumsvorbehalt nach § 450 BGB geliefert worden sind, erwerben wir das alleinige Eigentum an der neuen Sache. Wird unsere Ware mit solcher, die dem Kunden anderweitig unter Ausschluß der Rechtsfolge des § 950 BGB - verlängerter Eigentumsvorbehalt - verarbeitet, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu dem der anderen verarbeiteten Gegenstände.

Veräußert der Kunde unsere Ware, gleich in welchem Zustand, ordnungsgemäß bei Bewahrung der hier verankerten Sicherungsrechte an einen Dritten, tritt er hiermit, die ihm aus dem Geschäft entstehende Forderung samt Nebenrechte in zulässigem Umfang, an uns ab. Der Kunde ist verpflichtet,seinem Abnehmer auf unser Verlangen die Abtretung bekannt zu machen und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte nach unserer Ansicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen, sowie die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen.

Zugriffe Dritter auf unsere Ware, wie etwa Pfändung sind uns sofort und auf dem schnellsten Wege, z.B. telefonisch sowie unter Angabe aller zur Abwehr erforderlichen Umstände bekannt zu machen.


7. Mängelrüge
Mängel wegen der Beschaffenheit der Ware oder der Liefermenge sind unverzüglich nach Eingang am Bestimmungsort, spätestens aber 10 Tage danach bei uns schriftlich eingehend anzuzeigen und zwar vor der Nutzung oder Weiterlieferung an Dritte. Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge wird die Ware nach unserer Wahl umgetauscht oder gegen Erstattung oder Gutschrift der vereinbarten Gegenleistung zurückgenommen oder der Minderwert erstattet; stattdessen sind wir auch zur Nachbesserung berechtigt.

Bei Fehlmengen dürfen wir nachliefern. Alle Mängelansprüche verfallen bei einer Weigerung des Kunden uns selbst die Möglichkeit der Nachprüfung des Mangels zu verschaffen, insbesondere wenn er nicht nach unserem Ermessen die gesamte Ware oder Teilmengen daraus unverzüglich zur Verfügung stellt oder zurücksendet. Letzteres darf aber nur mit unserer Zustimmung erfolgen, wobei die Ware auf Rechnung und Gefahr des Kunden reist, auch wenn wir bei Berechtigung der Mängelrüge die Versandkosten tragen.

Bei farbiger Ausführung von Drucken und sonstigen Produkten gelten geringe Änderungen und Abweichungen im Farbton von Mustern, Vorlagen, Andrucken usw. in allen Herstellungsverfahren nicht als Mangel. Korrekturvorlagen, Andrucke usw. sind vom Auftraggeber unverzüglich zu überprüfen und uns als ordnungsgemäß erklärt zurückzugeben. Für trotzdem noch vorhandene Fehler haften wir nicht.

Fernmündlich aufgegebene Änderungen bedürfen, soweit nicht ausdrücklich andere Abmachungen bestehen, der schriftlichen Bestätigung. Wird die Vorlage eines Korrekturexemplares vor der Serienfertigung nicht verlängert oder auf diese verzichtet, entfällt jede Haftung. Bei Änderungswünschen nach Beginn der Serienfertigung oder Erteilung des Druckauftrages fallen sämtliche entstehende Unkosten dem Kunden zur Last.


8. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen oder des Vertrags unwirksam sein, sind die übrigen Bestimmungen in Ihrer Wirksamkeit nicht berührt. Gegebenenfalls ist sie durch eine dem wirtschaftlichen Sinn entsprechende zu ersetzen.


9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag sowie Scheck- und Wechselverbindlichkeiten ist Weilheim/Teck, soweit nicht der Kunde Minderkaufmann nach § 4 HGB ist. Diese Vereinbarung gilt auch für den Fall, wenn der Vertragspartner nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort verlegt oder dieser bei Klageerhebung uns nicht bekannt ist.

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